Am 12. August 2021 ist das »Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst« (FüPoG II) in Kraft getreten. Das FüPoG II sieht u.a. vor, dass börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Unternehmen mit in der Regel mehr als 2.000 Beschäftigten und mehr als drei Personen im Vorstand, mindestens ein weibliches Vorstandsmitglied haben müssen. Aktuell sind von dieser Regelung 66 Unternehmen in Deutschland betroffen, wobei 24 dieser Gesellschaften bislang keine Frau im Vorstand haben.
Ein weiteres Element des FüPoG II ist – anknüpfend an die »Stay on Board«-Kampagne – die Anpassung des Aktien- und GmbH-Rechts, um in bestimmten Fällen (bei Mutterschutz, Elternzeit, längerer Krankheit oder im Falle der Pflege Angehöriger) Mitgliedern von Leitungsorganen vorübergehende Auszeiten und ein Recht auf »Wiederbestellung« zu ermöglichen.
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