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Entgeltgleichheit

Einerseits geht es um die gleiche Entlohnung für die gleiche bzw. gleichwertige Arbeit, unabhängig davon, ob sie von einem Mann oder einer Frau verrichtet wird, andererseits auch darum, gleichwertige Arbeit auch gleichwertig zu bezahlen. Gleichwertige Arbeit umfasst Tätigkeiten, die sich inhaltlich unterscheiden, aber bezüglich der Anforderungen und Belastungen vergleichbar sind. Der Grundsatz der Entgeltgleichheit ist in Artikel 23 der EU-Grundrechtecharta (Link zu Art. 23 der EU-Grundrechtecharta) verankert.

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